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S A T Z U N G

des Vereins „Mönsterlänner Kiepenkiärls, Meerschke unTüötten“.
von 1981 e.V.

 


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen „Mönsterlänner Kiepenkiärls, Meerschke un
Tüötten“ von 1981 E.V.

Er hat seinen Sitz in 48703 Stadtlohn. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er umfasst das Münsterland mit den Kreisen BOR, COE, ST, WAF und
die Stadt MS

Sein Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Nach Eintragung führt den Verein den Zusatz „e.V.“

 

 

§ 2 Zweck und Gebiet des Vereins

 

Der Verein befasst sich mit der Geschichte und der Bedeutung der Kiepenkiärls,
Meerschke un Tüötten. Er will dabei Überliefertes und Neues sinnvoll vereinen,
pflegen und weiterentwickeln damit Kenntnis der Heimat, Traditionen, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für sie in der gesamten Bevölkerung
auf allen dafür in Betracht kommenden Gebieten geweckt, erhalten und
gefördert werden

Zur Erreichung dieser Ziele stellt sich der Verein insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Pflege der plattdeutschen Sprache
b) Pflege der Trachten und Bräuche
c) Durchführung eines jährlichen Treffens der Kiepenkiärls, Meerschke un
Tüötten.
d) Betreuung und Ausbau eins Heimatmuseums
e) Teilnahme an Brauchtumsfesten (z.B. Festumzüge bei Stadtjubiläen,
z.B. Festumzug zum Tag der Einheit etc.,
f) Durchführung von Veranstaltungen (u.a. Vorträge, Besichtigungen und
Besuch von Ausstellungen)

Für diese Aufgabenbereiche werden Fachgruppen (Artikel 10) gebildet.
Der Verein ist Mitglied im Westfälischen Heimatbund, Münster.



§ 3 Gemeinnützigkeit



Der Verein „Mönsterlänner Kiepenkiärls, Meerschke un Tüöttens von 1981 e.V.“ verfolgt:

ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Vereinsmitglied können natürliche und juristische Personen sein.
Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Hierzu ist
eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Die Mitgliedschaft erlischt;
a) durch den Tod der natürlichen oder durch Ende der Rechtsfähigkeit
der juristischen Person
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eins Geschäftsjahrs
erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich spätestens bis zum 01. Dezember
mitzuteilen
Mitglieder, die den satzungsgemäßen Zielen des Vereins grob zuwiderhandeln, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch
des Gesamtvorstandes nach Anhörung des Betroffenen. Gegen den Ausschluss
kann binnen eines Monats Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste
ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet.
Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.

 

 

§ 5 Beiträge

 

Die Vereinsmitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe
und Fälligkeit von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

 

 

§ 6 Organe

 

Organe des Vereins sind:

1) der Gesamtvorstand
2) der Vorstand i,S.d § 26 BGB
3) die Mitgliederversammlung

 

 

§ 7 Gesamtvorstand

 

Der Gesamtvorstand besteht aus
1) dem Vorsitzenden
2) dem stellvertretenden Vorsitzenden
3) dem Geschäftsführer / Schriftführer
4) dem Kassierer
5) den 5 Beisitzern aus den Kreisen des Münsterlandes
6) den Leitern der Fachgruppen (Art. 2 und 10)
7) dem Archivar
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Der Gesamtvorstand unterstützt den Vorstand bei der Vereinsarbeit. Er entscheidet über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
Er kann der Mitgliederversammlung die Ernennung von Ehrenmitgliedern
vorschlagen
Der Vorsitzende – oder sein Stellvertreter – beruft den Gesamtvorstand mindestens zweimal jährlich schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
zu Sitzungen ein, und lädt zu einer außerordentlichen Sitzung ein, wenn mindestens zwei Mitglieder des Gesamtvorstandes eine solche schriftlich
beantragen. Die Einladung soll spätestens 8 Tage vor der Sitzung den Mitgliedern zugehen.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind.
Seine Entscheidungen trifft er durch einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
Versammlungsleiter ist der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der
stellvertretende Vorsitzende.

 

 

 

Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes werden in einer Niederschrift niedergelegt, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

Protokollführer ist der Schriftführer / Geschäftsführer und im Falle seiner Verhinderung ein anderes aus seiner Mitte gewähltes Mitglied des Gesamtvorstandes.

 

 

§ 8 Vorstand i.S.d. § 26 BGB

 

Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB bilden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer / Schriftführer und der Kassierer. Jeweils der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Hinsichtlich der Wahl des Vorstandes und seiner Amtszeit gelten die Bestimmungen des § 7 über den Gesamtvorstand.
Aufgabe des Vorstandes ist insbesondere die gerichtliche und außergerichtliche
Vertretung des Vereines. Er entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern.
Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, in denen es wegen Dringlichkeit einer sofortigen Entscheidung bedarf. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse entsprechend der für den Gesamtvorstand geltenden Regelung. Er ist bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlussfähig.

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Am besten
vorab des jeweils am 3. Sonntag im Oktober alljährlich stattfindenden „Kiepenkerl – Treffen“ in Stadtlohn.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen
1) aufgrund eines Beschlusses des Gesamtvorstandes oder
2) auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder.
Der Gesamtvorstand beschließt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung.
Der Vorsitzende – im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende
beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagungsordnungspunkte unter Einhaltung eine Frist von 2 Wochen ein.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
Jedes Mitglied kann Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung bis spätestens
8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden einreichen.
Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Im Falle
seiner Verhinderung führt der stellvertretende Vorsitzende und bei dessen

Verhinderung ein von der Mitgliederversammlung gewählter Versammlungs-
Leiter den Vorsitz.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die
1) Wahl die Mitglieder des Vorstandes und des Gesamtvorstandes und der
Kassenprüfer
2) Genehmigung der Jahresrechnung
3) Entlastung des Vorstandes
4) Bildung von Fachgruppen
5) Arbeitsvorhaben im Rahmen der Aufgaben des Vereins
6) Satzungsänderungen
7) Auflösung des Vereins
8) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Gesamtvorstandes
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung satzungsgemäß erfolgt ist. Jedes
Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht durch einen Vertreter ausgeübt werden. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit
der erschienenen Mitglieder. Eine Mehrheit von ¾ der Mitglieder ist erforderlich
1) bei Satzungsänderungen
2) bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
Einen Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben, wenn mehr als 1/5 der
erschienenen Mitglieder diesen Antrag zustimmen.
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für das folgende Geschäftsjahr zwei
Kassenprüfer, die den Prüfungsbericht in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu erstatten haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

 

 

 

§ 10 Fach- und Arbeitsgruppen

 

Fach- und Arbeitsgruppen sind Zusammenschlüsse von Mitgliedern zur
Verwirklichung der satzungsgemäßen Aufgaben. Ihre Mitglieder wählen den
Leiter.

 

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt
Stadtlohn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
nach § 2 dieser Satzung zu verwenden und der Bürgerschaft zu erhalten hat.

 

Stadtlohn im. August 2021

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